Kostenerinnerung; Erstattungsfähigkeit von Kosten; Grundsatz der Einmalvergütung; Unterschiedliche Kostengrundentscheidungen
VG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen A 1 K 1392/21
DRsp Nr. 2022/9303
Kostenerinnerung; Erstattungsfähigkeit von Kosten; Grundsatz der Einmalvergütung; Unterschiedliche Kostengrundentscheidungen
1. § 15 Abs. 2RVG steht der Geltendmachung eines Gebührenanspruchs der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7VwGO obsiegenden Partei nicht entgegen (im Anschluss an: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 - 11 B 1482/15.A -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2014 - A 7 K 226/14 -, juris; VG Karlsruhe Beschluss vom 10.07.2015 - A 1 K 13/15 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25.06.2018 - W 2 M 18.30718 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 29.10.2019 - 8 E 377/19 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2019 - A 18 K 2013/19 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2020 - A 13 K 2384/20 -; VG Kassel, Beschluss vom 09.04.2021 - 6 L 165/20.KS.A -, juris; Mayer, in: Gerold/Schmidt, 25. Aufl. 2021, RVG § 15 Rn. 52; Toussaint, in: Toussaint, 52. Aufl. 2022, RVG § 16 Rn. 15).2. Die gebührenrechtliche Regelungsintention des § 15 Abs. 2RVG, der Grundsatz der Einmalvergütung, ist kostenrechtlich nur insoweit zu berücksichtigen, als dass es nicht insgesamt zur Erstattung höherer Kosten kommt, als die erstattungsberechtigte Partei ihrem Rechtsanwalt schuldet; sie führt lediglich zu einer Deckelung der Anwaltsgebühren.
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