Kostenerinnerung wegen Verfassungsbeschwerde gegen Hauptsacheentscheidung - keine Aussetzung des Verfahrens
BFH, Beschluss vom 14.10.2005 - Aktenzeichen IV E 1/05
DRsp Nr. 2005/20871
Kostenerinnerung wegen Verfassungsbeschwerde gegen Hauptsacheentscheidung - keine Aussetzung des Verfahrens
1. Gerichtskosten dürfen nach § 4GKG a.F. angesetzt werden, soweit der ihnen zu Grunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind.2. Für die Frage, ob eine unbedingte Entscheidung i. S. von § 63 Abs. 1GKG a.F. vorliegt, ist die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ohne Bedeutung. Denn diese berührt den Bestand und die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, gegen die sie gerichtet ist, nicht.3. Das Verfahren über den Kostenansatz nach Zurückweisung einer NZB, ist daher nicht im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss über die Zurückweisung der NZB gemäß § 74FGO auszusetzen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist für den Kostenansatz nach Zurückweisung der NZB nicht vorgreiflich.