BFH - Beschluss vom 14.10.2005
IV E 1/05
Normen:
FGO § 74 ; GKG § 4 § 14 § 19 Abs. 1 § 63 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 561

Kostenerinnerung wegen Verfassungsbeschwerde gegen Hauptsacheentscheidung - keine Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 14.10.2005 - Aktenzeichen IV E 1/05

DRsp Nr. 2005/20871

Kostenerinnerung wegen Verfassungsbeschwerde gegen Hauptsacheentscheidung - keine Aussetzung des Verfahrens

1. Gerichtskosten dürfen nach § 4 GKG a.F. angesetzt werden, soweit der ihnen zu Grunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind.2. Für die Frage, ob eine unbedingte Entscheidung i. S. von § 63 Abs. 1 GKG a.F. vorliegt, ist die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ohne Bedeutung. Denn diese berührt den Bestand und die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, gegen die sie gerichtet ist, nicht.3. Das Verfahren über den Kostenansatz nach Zurückweisung einer NZB, ist daher nicht im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss über die Zurückweisung der NZB gemäß § 74 FGO auszusetzen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist für den Kostenansatz nach Zurückweisung der NZB nicht vorgreiflich.

Normenkette:

FGO § 74 ; GKG § 4 § 14 § 19 Abs. 1 § 63 ;

Gründe: