Streitig sind die Kosten bei Kindergeld gemäß § 77 EStG.
Mit Bescheid vom 16.5.2002 wurde die Festsetzung von Kindergeld für die Kinder des Klägers ab Dezember 1999 aufgehoben. Der Kläger wurde zur Erstattung des für die Monate Dezember 1999 bis Januar 2001 gezahlten Kindergeldes aufgefordert. Die Aufforderung, sich vorab hierzu zu äußern, hatte der Kläger verstreichen lassen. In dem Anhörungsschreiben vom 15.4.2002 hieß es:
"... Sie haben das Kindergeld laufend in Empfang genommen, so dass Sie erstattungspflichtig sind.
Da aufgrund dieses Tatbestandes Kindergeld möglicherweise ab Dezember 1999 zu Unrecht gezahlt wurde, muss geprüft werden, ob die Festsetzung ggf. aufzuheben oder zu ändern ist (§ 70 EStG, §§ 172 ff. AO). Das zuviel gezahlte Kindergeld ist in diesem Fall von Ihnen nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.
Bevor die Familienkasse entscheidet, ob Sie den Betrag in Höhe von 6171,29 EUR erstatten müssen, wird Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie können dafür den beigefügten Vordruck benutzen.
...".
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