LSG Hamburg - Urteil vom 21.10.2021
L 1 KR 11/21
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 6; SGB V § 33 Abs. 6 S. 2; SGB V § 33 Abs. 7; SGB V §§ 126 ff.;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 1071/20

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit einer Echthaarperücke nach erblich bedingtem Haarausfall an der KopfhautSicherstellung der Versorgung durch den vom Verband der Ersatzkassen e.V. ausgehandelten Festbetrag

LSG Hamburg, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 11/21

DRsp Nr. 2022/10332

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit einer Echthaarperücke nach erblich bedingtem Haarausfall an der Kopfhaut Sicherstellung der Versorgung durch den vom Verband der Ersatzkassen e.V. ausgehandelten Festbetrag

Sachleistungsansprüche der Versicherten werden dadurch erfüllt, dass die Krankenkasse durch Vertragsabschlüsse mit Leistungserbringern, deren vertragsgemäße Lieferungen und Übernahme des Vertragspreises abzüglich des gesetzlichen Eigenanteils die entsprechenden Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Die generelle Behauptung, vertraglich vereinbarte Preise seien für die Leistungserbringer wirtschaftlich ruinös und eine Versorgung der Versicherten hierzu sei nicht möglich, ändert an der Rechtslage nichts.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 6; SGB V § 33 Abs. 6 S. 2; SGB V § 33 Abs. 7; SGB V §§ 126 ff.;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die Beschaffung einer Echthaarperücke über den Vertragspreis hinaus zu erstatten.