LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.2019
L 5 KR 198/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 32 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB V § 138; HMR § 2 Abs. 1 S. 2; HMR § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2; HMR § 27 Abs. 3 S. 2; HMR § 28 Abs. 4 Nr. 3; HMR § 28 Abschn. E; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 831
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 433/16

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für selbst beschaffte podologische LeistungenVerfassungswidrigkeit der Beschränkung der podologischen Behandlung in den Heilmittelrichtlinien auf Versicherte mit diabetischem Fußsyndrom

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 198/18

DRsp Nr. 2019/8944

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für selbst beschaffte podologische Leistungen Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der podologischen Behandlung in den Heilmittelrichtlinien auf Versicherte mit diabetischem Fußsyndrom

Die elektive Beschränkung der podologischen Behandlung in § 27 Abs. 1 S. 1 der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses auf Versicherte mit diabetischem Fußsyndrom ist aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtswidrig und damit (insoweit) unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28.02.2018 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 verurteilt, der Klägerin für die in der Zeit vom 25.02.2016 bis zum 15.08.2018 in Anspruch genommenen podologischen Behandlungen 285 EUR abzüglich gesetzlich zu leistender Zuzahlungen zu erstatten. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für ärztlich verordnete podologische Behandlungen der Klägerin zu übernehmen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 2/3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;