LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.04.2021
L 9 KR 112/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 140/18

Kostenerstattung für die Anschaffung eines HörgerätesAnschaffung einer anderen als der ursprünglich gewählten Hörgeräteversorgung während eines BerufungsverfahrensNachfolgegerät eines nicht mehr verfügbaren Geräts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 112/19

DRsp Nr. 2022/14556

Kostenerstattung für die Anschaffung eines Hörgerätes Anschaffung einer anderen als der ursprünglich gewählten Hörgeräteversorgung während eines Berufungsverfahrens Nachfolgegerät eines nicht mehr verfügbaren Geräts

Entscheiden sich Versicherte im laufenden Berufungsverfahren für die Anschaffung einer anderen als der ursprünglich gewählten Hörgeräteversorgung, weil diese nicht mehr verfügbar ist, wird ein neuer Bescheid der Krankenkasse über diese Versorgung nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn es sich um ein Nachfolgegerät und nicht ein gänzlich anderes handelt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 6. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Oktober und 25. Oktober 2019 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für die Anschaffung eines Hörgerätes.