LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.02.2021
L 11 KR 635/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4; SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII a.F. § 53 Abs. 1; SGB XII a.F. § 53 Abs. 3; SGB XII a.F. § 54; SGB XII a.F. § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 2976/17

Kostenerstattung für die Anschaffung eines Liegedreirades mit Elektroantrieb als Hilfsmittel der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Kausalität zwischen Antragsablehnung und Selbstbeschaffung bei späterem Kauf eines vom Antrag abweichenden LiegedreiradsAbgrenzung zwischen Hilfsmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen LebensAnforderungen an einen Anspruch als Leistung der Eingliederungshilfe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 635/20

DRsp Nr. 2021/3989

Kostenerstattung für die Anschaffung eines Liegedreirades mit Elektroantrieb als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Kausalität zwischen Antragsablehnung und Selbstbeschaffung bei späterem Kauf eines vom Antrag abweichenden Liegedreirads Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens Anforderungen an einen Anspruch als Leistung der Eingliederungshilfe

1. An dem für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 2. Alternative SGB V erforderlichen (vorherigen) Antrag auf Versorgung mit einem Liegedreirad fehlt es, wenn sich der gestellte Antrag auf ein anderes Liegedreirad bezog als das später gekaufte Liegedreirad.2. Ein Liegedreirad mit Elektroantrieb, das seiner Zweckbestimmung nach nicht für die speziellen Bedürfnisse behinderter Menschen entwickelt und hergestellt wurde und das auch nicht ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis genutzt wird, ist kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.