OVG Sachsen - Urteil vom 25.10.2017
3 A 151/15
Normen:
TKG a.F. § 75 Abs. 2 S. 1, 2; SächsVwVfZG § 1; VwVfG § 54; VwVfG § 56; BGB § 271 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 988/10

Kostenerstattung für die Verlegung einer für den Fernverkehr bestimmten kabelgebundenen Telekommunikationslinie; Rückerstattungsanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag in Gestalt eines Austauschvertrages; Klage auf Rückerstattung von Vorauszahlung aus der Kostenübernahmevereinbarung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage

OVG Sachsen, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 3 A 151/15

DRsp Nr. 2018/1140

Kostenerstattung für die Verlegung einer für den Fernverkehr bestimmten kabelgebundenen Telekommunikationslinie; Rückerstattungsanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag in Gestalt eines Austauschvertrages; Klage auf Rückerstattung von Vorauszahlung aus der Kostenübernahmevereinbarung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage

1. Unverhältnismäßig hoch im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. sind solche Kosten, welche die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen.2. Die Kosten für die Verlegung einer für den Fernverkehr bestimmten kabelgebundenen Telekommunikationslinie können dabei nicht mit den Kosten für die Verlegung einer für den örtlichen Verkehr bestimmten Telekommunikationslinie verglichen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts L...... vom 28. Juni 2012 - 5 K 988/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 119.496,87 €, fällig 8 Wochen nach Rechtskraft des Urteils, zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TKG a.F. § 75 Abs. 2 S. 1, 2; SächsVwVfZG § 1; VwVfG § 54; VwVfG § 56; BGB § 271 Abs. 2;

Tatbestand