Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.08.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind weder in erster noch in zweiter Instanz zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Brustverkleinerungsoperation.
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