LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.04.2021
L 9 KR 312/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 1544/19

Kostenerstattung für eine psychotherapeutische Behandlung bei einer HeilpraktikerinGehörlose VersichertePsychotherapie in Deutscher Gebärdensprache

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 312/20

DRsp Nr. 2022/14557

Kostenerstattung für eine psychotherapeutische Behandlung bei einer Heilpraktikerin Gehörlose Versicherte Psychotherapie in Deutscher Gebärdensprache

Finden gehörlose Versicherte zeitnah keine Psychotherapeutin, die in der Lage ist, eine Psychotherapie in Deutscher Gebärdensprache durchzuführen, haben sie auch unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens keinen Anspruch darauf, die Behandlung bei Therapeut*innen durchzuführen, die nur eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde zur Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) besitzen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für eine psychotherapeutische Behandlung bei einer Heilpraktikerin.

Die Klägerin ist 1956 geboren und versichertes Mitglied der Beklagten. Sie ist prälingual gehörlos (ICD 10 GM 2020: H91.3 - Taubstummheit, anderenorts nicht klassifiziert) und beherrscht die Deutsche Gebärdensprache (DGS). Sie hat einen Grad der Behinderung von 100, Merkzeichen GL und RF.