LSG Sachsen - Urteil vom 13.03.2018
L 9 KR 253/13
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 60/13

Kostenerstattung für eine radiochirurgische Strahlenbehandlung eines Prostatakarzinoms mittels CyberKnifeNeue Untersuchungs- und BehandlungsmethodeVorliegen eines SystemversagensFehlende positive Empfehlung des GBAVerpflichtung zur Leistungsbewertung

LSG Sachsen, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 253/13

DRsp Nr. 2018/7812

Kostenerstattung für eine radiochirurgische Strahlenbehandlung eines Prostatakarzinoms mittels CyberKnife Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode Vorliegen eines Systemversagens Fehlende positive Empfehlung des GBA Verpflichtung zur Leistungsbewertung

1. Eine radiochirurgische Strahlenbehandlung des malignen Prostatakarzinoms mittels der CyberKnife-Technologie ist eine neue Behandlungsmethode, für die keine positive Empfehlung des GBA vorliegt. 2. Der GBA ist nicht verpflichtet, alle innovativen Leistungen zeitnah zu bewerten.3. Eine solche Verpflichtung entsteht dann, wenn nach der vorhandenen Studienlage hinreichende Aussicht auf eine positive Bewertung besteht.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Kostenerstattung in Höhe von 10.083,53 EUR für eine radiochirurgische Strahlenbehandlung eines Prostatakarzinoms mittels CyberKnife im Zeitraum vom 26.06. bis 29.06.2012.