LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2021
L 18 AS 412/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 149 AS 11157/18

Kostenerstattung für eine WeiterbildungsmaßnahmeNichteinhaltung eines BeschaffungswegesFehlende Arbeitnehmereigenschaft eines Antragstellers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen L 18 AS 412/20

DRsp Nr. 2021/5396

Kostenerstattung für eine Weiterbildungsmaßnahme Nichteinhaltung eines Beschaffungsweges Fehlende Arbeitnehmereigenschaft eines Antragstellers

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für eine durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme als Kfz-Sachverständiger / Schadensprüfer.

Der 1979 in Hoyerswerda geborene, verheiratete Kläger erwarb im Anschluss an ein vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2018 dauerndes Studium der Betriebswirtschaftslehre einen Bachelor-Abschluss („Business Administration“). Am 11. Mai 2017 meldete er eine Tätigkeit als „Restwertbieter / Restwertaufkäufer der deutschen Versicherungen, Automobilvertrieb (An- und Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen), Smart- und Spotrepair (im Lackierverfahren), Fahrzeugtransport / Fahrzeugüberführung, Fahrzeugaufbereitung (incl. Sattlerarbeiten), An- und Verkauf von Fahrzeugersatzteilen“ an. Vom 1. April 2018bis Mai 2019 bezog der Kläger aufstockend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).