BSG - Urteil vom 25.03.2021
B 1 KR 22/20 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 7;
Fundstellen:
NZA 2021, 1460
NZS 2021, 932
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 240/19
SG Hannover, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 236/17

Kostenerstattung für psychotherapeutische Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der GenehmigungsfiktionKein Eintritt bei Vorfestlegung des Versicherten vor Ablauf der Entscheidungsfristen

BSG, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 22/20 R

DRsp Nr. 2021/11328

Kostenerstattung für psychotherapeutische Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion Kein Eintritt bei Vorfestlegung des Versicherten vor Ablauf der Entscheidungsfristen

Bei einer Vorfestlegung des Versicherten vor Ablauf der maßgeblichen Entscheidungsfristen nach § 13 Abs. 3a SGB V auf die Selbstbeschaffung der beantragten Leistung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse aufgrund einer Genehmigungsfiktion.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 7;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über eine Kostenerstattung für psychotherapeutische Leistungen.