Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Die typisierende und pauschalisierende Regelung in §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG schließt es aus, dass der sowohl im Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §
Der Antragssteller trägt gemäß §
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
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