LSG Hessen - Urteil vom 23.02.2017
L 8 KR 372/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 145/15

Kostenerstattung in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Unterrichtungspflicht der Krankenkasse für den Eintritt der Genehmigungsfiktion

LSG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 372/16

DRsp Nr. 2017/3217

Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Unterrichtungspflicht der Krankenkasse für den Eintritt der Genehmigungsfiktion

Der Hinweis der Krankenkasse, dass sie "bereits aktiv sei", jedoch erst endgültig entscheiden könne, wenn sie die noch "fehlenden Informationen des medizinischen Beraters" erhalten habe, vermag den Leistungsempfänger hinreichend deutlich davon in Kenntnis zu setzen, dass eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt wurde und die Krankenkasse aus diesem Grund nicht dazu in der Lage sein wird, die Drei-Wochen-Frist einzuhalten. Die Verpflichtung zur Unterrichtung bezieht sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3a S. 2 SGB V nur auf die Notwendigkeit der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme als solche, so dass es hierbei keiner konkreten Ausführung bedarf, ob diese Stellungnahme bei dem MDK oder einer anderen Einrichtung bzw. Person eingeholt wird. Die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 13 Abs. 3a S. 2 SGB V erfordert nicht die taggenaue Abschätzung der Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. III.