I.
Der Erinnerungsführer ist Volljurist. Mit seiner Klage vom 14. März 2005 wandte sich der Erinnerungsführer, der zum damaligen Zeitpunkt nicht durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, gegen die vom Erinnerungsgegner ausgesprochene Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Nachdem der Erinnerungsgegner am 2. Mai 2005 die Ladung aufgehoben hatte, erklärte der Erinnerungsgegner am 4. Mai 2005 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Bl. 8). Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte unter Vorlage einer undatierten Vollmacht (Bl. 13) für den Erinnerungsführer (Bl. 12). Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2005 wurde auch seitens des Erinnerungsführers der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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