FG Niedersachsen - Beschluss vom 10.02.2004
6 KO 26/03
Normen:
FGO § 139 ; FGO § 155 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 ; ZuSEG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 924

Kostenerstattung; Sitzungsvertreter; Oberfinanzdirektion; Terminswahrnehmung; Behördenvertreter - Kostenerstattung für Sitzungsvertreter der Oberfinanzdirektion im berufsrechtlichen Streitverfahren

FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 6 KO 26/03

DRsp Nr. 2004/5854

Kostenerstattung; Sitzungsvertreter; Oberfinanzdirektion; Terminswahrnehmung; Behördenvertreter - Kostenerstattung für Sitzungsvertreter der Oberfinanzdirektion im berufsrechtlichen Streitverfahren

1. Soweit die OFD Beklagte in einem berufsrechtlichen Streitverfahren i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist (hier: Zulassung zur Steuerberaterprüfung), besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Aufwendungsersatz. 2. Eine Kostenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn durch die konkrete Terminswahrnehmung ein Vermögensopfer dargebracht wird. Die bloße Entsendung eines Vertreters zum Verhandlungstermin in der Hauptsache reicht dafür nicht; das gilt auch für den Umstand, dass der Behördenvertreter während der Terminswahrnehmung andere Aufgaben nicht erledigen konnte.

Normenkette:

FGO § 139 ; FGO § 155 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 ; ZuSEG § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Erinnerungsführerin für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Vergütung für Zeitversäumnis zusteht.