Der Kostenerstattungsbetrag für Betreuungsleistungen kann nur in Anspruch genommen werden kann, falls eines der in § 45b Abs 1 S 3 SGB XI genannten Pflege- und Betreuungsangebote wahrgenommen wird.
2.Die nach § 36 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze sind auch für die Leistungen nach § 45b Abs. 1 S. 3 SGB XI maßgeblich.
I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2019 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert wird auf 451,59 € festgesetzt.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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