BFH - Urteil vom 08.02.2024
VI R 10/22
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 2; EStG § 40 Abs. 1 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 50;
Fundstellen:
StX 2024, 310
NZA 2024, 750
StuB 2024, 444
BFH/NV 2024, 832
EStB 2024, 203
FA 2024, 196
DStRE 2024, 801
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2350/19 AO

Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse hinsichtlich des Zuflusses als Arbeitslohn; Absehen von der Einbehaltung der Lohnsteuer; Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt

BFH, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen VI R 10/22

DRsp Nr. 2024/6434

Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse hinsichtlich des Zuflusses als Arbeitslohn; Absehen von der Einbehaltung der Lohnsteuer; Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt

Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeitslohn.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.03.2022 - 7 K 2350/19 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 2; EStG § 40 Abs. 1 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 50;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) gehören zum Arbeitgeberkreis des Generalvikariats des Bistums ... (X). Die Diözese und ihr zugeordnete Kirchengemeinden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen beschäftigen als freie Träger Arbeitnehmer im sozialen Bereich, insbesondere Geistliche, Lehrer, Erzieher und Sozialarbeiter.