I.
Nach Klageerhebung hat der Beklagte den Haftungsbescheid teilweise zurückgenommen. Daraufhin hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Der Prozessbevollmächtigte beantragte, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 144, 136 Abs. 2 - -. Danach hat derjenige die Kosten zu tragen, der eine Klage zurücknimmt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 hat der Prozessbevollmächtigte die Klage zurückgenommen. Beantragt ein Beteiligter trotz Klagerücknahme Kostenerstattung, so ist nach § über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
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