FG Niedersachsen - Beschluss vom 16.11.2005
11 K 511/02
Normen:
FGO § 136 Abs. 2 § 139 Abs. 3 Satz 3 § 144 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 518

Kostenerstattungsantrag; Klagerücknahme - Kostenerstattungsantrag trotz Klagerücknahme

FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 11 K 511/02

DRsp Nr. 2006/1239

Kostenerstattungsantrag; Klagerücknahme - Kostenerstattungsantrag trotz Klagerücknahme

1. Beantragt ein Beteiligter trotz Klagerücknahme Kostenerstattung, so ist nach § 144 FGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 2. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO setzt voraus, dass überhaupt erstattungsfähige Kosten entstanden sind. Das ist nur der Fall, wenn und soweit das sich an das Vorverfahren anschließende gerichtliche Verfahren für den Kläger erfolgreich beendet worden ist. 3. Wird die Klage - gleich aus welchem Grunde - zurückgenommen, sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt.

Normenkette:

FGO § 136 Abs. 2 § 139 Abs. 3 Satz 3 § 144 ;

Tatbestand:

I.

Nach Klageerhebung hat der Beklagte den Haftungsbescheid teilweise zurückgenommen. Daraufhin hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Der Prozessbevollmächtigte beantragte, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 144, 136 Abs. 2 - -. Danach hat derjenige die Kosten zu tragen, der eine Klage zurücknimmt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 hat der Prozessbevollmächtigte die Klage zurückgenommen. Beantragt ein Beteiligter trotz Klagerücknahme Kostenerstattung, so ist nach § über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.