I. Im Klageverfahren hatte das Finanzgericht (FG) nach Rücknahme eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Erledigung der Hauptsache dem damaligen Beklagten und jetzigen Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--)
die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des damaligen Klägers und jetzigen Antragstellers (Kläger) --unter Vorlage einer Abtretungserklärung des Klägers-- im eigenen Namen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen. Das FG setzte "vom Beklagten an den Kläger zu erstattende Kosten" mit vollstreckungsfähigem Beschluss gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fest. Auf Nachfrage wurde dem Bevollmächtigten mitgeteilt, dass eine Kostenfestsetzung auf seinen eigenen Namen nicht möglich sei.
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