BFH - Beschluss vom 19.01.2007
VII B 318/06
Normen:
FGO § 151 Abs. 2 Nr. 3 § 152 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1144
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 2886/06

Kostenfestsetzung; Antrag des Bevollmächtigten auf Vollstreckung

BFH, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen VII B 318/06

DRsp Nr. 2007/6777

Kostenfestsetzung; Antrag des Bevollmächtigten auf Vollstreckung

1. Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen einen den Antrag auf Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ablehnenden FG-Beschluss ist unzulässig.2. Das Verfahren auf Durchführung der Vollstreckung gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 3, § 152 FGO kann nur der Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs betreiben. Der Bevollmächtigte kann indes die Umschreibung des Titels betreiben.

Normenkette:

FGO § 151 Abs. 2 Nr. 3 § 152 ;

Gründe:

I. Im Klageverfahren hatte das Finanzgericht (FG) nach Rücknahme eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Erledigung der Hauptsache dem damaligen Beklagten und jetzigen Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--)

die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des damaligen Klägers und jetzigen Antragstellers (Kläger) --unter Vorlage einer Abtretungserklärung des Klägers-- im eigenen Namen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen. Das FG setzte "vom Beklagten an den Kläger zu erstattende Kosten" mit vollstreckungsfähigem Beschluss gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fest. Auf Nachfrage wurde dem Bevollmächtigten mitgeteilt, dass eine Kostenfestsetzung auf seinen eigenen Namen nicht möglich sei.