Der Erinnerungsführer erhob mit Schriftsatz vom 16.3.1999 Klage gegen den Erinnerungsgegner wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung 1998. In dem unter der Geschäftsnummer 13 K 1306/99 registrierten Verfahren fand am 8.11.2001 die mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die bei dem Erinnerungsgegner beschäftigte und in dem Prüfungstermin vom 8.3.1999 als Prüferin fungierende Ministerialrätin A gemäß dem Senatsbeschluss vom 17.9.2001 als Zeugin gehört wurde. Im Rahmen der Sitzung wurde die Klage abgewiesen und dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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