Kostenfestsetzung bei bewilligter Prozesskostenhilfe
FG Köln, Beschluss vom 26.07.2013 - Aktenzeichen 10 Ko 3989/12
DRsp Nr. 2013/20495
Kostenfestsetzung bei bewilligter Prozesskostenhilfe
1) Nach bewilligter PKH und Obsiegen der Klage hat der Bevollmächtigte die Wahl, eine Kostenfestsetzung zugunsten des Beteiligten (§§ 103 ff. ZPO) oder im eigenen Namen (§ 126 Abs. 1ZPO) zu beantragen, oder - alternativ bzw. ergänzend - gemäß § 55RVG die (geringere) Vergütung aus der Staatskasse zu fordern.2) Die Möglichkeiten zur Gebührenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO bzw. § 126 Abs. 1ZPO stehen parallel und gleichwertig nebeneinander.3) Es ist nicht die Aufgabe des Kostenbeamten, die für den Bevollmächtigten günstigste Gestaltungsmöglichkeit auszuwählen.