OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.06.2024
3 O 76/24
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GWB § 171; GWB § 173 Abs. 1 S. 3; GVG § 17b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 28.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 11/23

Kostenfestsetzung bei einer Verweisung des Vergabesenats des Oberlandesgerichts an das Verwaltungsgericht

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 3 O 76/24

DRsp Nr. 2024/8246

Kostenfestsetzung bei einer Verweisung des Vergabesenats des Oberlandesgerichts an das Verwaltungsgericht

1. Bei einer Verweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 171 GWB und des Eilverfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. 2. Entscheidet der Vergabesenat des Oberlandesgerichts über einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB und verweist zugleich das Hauptsacheverfahren an das Verwaltungsgericht, ist es dafür zuständig, den Streitwert in dem Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB festzusetzen. 3. Kann der Rechtsanwalt im Falle einer Verweisung die Gebühr gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern, bleibt bei verschiedenen Gebührensätzen die höhere Gebühr erhalten. 4. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor, wenn der Vergabesenat des Oberlandesgerichts die Vorschriften des Vergaberechts aus dem 4. Teils des GWB nicht für anwendbar hält, und zugleich über einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB selbst entscheidet und das Verfahren hinsichtlich dieses Antrags - anders als das Hauptsacheverfahren - nicht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht verweist.

Tenor