I.
Im Klageverfahren 9 K 3390/07 haben die Beteiligten nach der Zusage einer Teilabhilfe durch das Finanzamt (FA) noch während des vorbereitenden Verfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 3. November 2009 die Kosten des Verfahrens zu 69% dem FA und zu 31% den Klägern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) auferlegt.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag haben die Erinnerungsführer die Erledigungsgebühr nach Nr. 1004 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV- RVG) nach einem Satz von 1,3 bemessen. Der Urkundsbeamte hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2010 nur einen Satz von 1,0 (Nr. 1002 VV- RVG) zugrunde gelegt, die zu erstattenden Kosten auf 4.230,06 EUR festgesetzt und den darüber hinaus gehenden Kostenfestsetzungsantrag abgelehnt.
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