FG Münster - Beschluss vom 07.06.2010
9 Ko 647/10 KFB
Normen:
RVG -VV Nr. 1004; RVG -VV Nr. 1002; GKG § 66; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 149;

Kostenfestsetzung nach Hauptsacheerledigung

FG Münster, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 9 Ko 647/10 KFB

DRsp Nr. 2010/15515

Kostenfestsetzung nach Hauptsacheerledigung

1. Für die Entscheidung über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nach Erledigung der Hauptsache ist der Berichterstatter zuständig. 2. Die Erledigungsgebühr nach dem 1,3-fachen Satz gemäß Nr. 1004 VV- RVG findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1004; RVG -VV Nr. 1002; GKG § 66; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 149;

Tatbestand:

I.

Im Klageverfahren 9 K 3390/07 haben die Beteiligten nach der Zusage einer Teilabhilfe durch das Finanzamt (FA) noch während des vorbereitenden Verfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 3. November 2009 die Kosten des Verfahrens zu 69% dem FA und zu 31% den Klägern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) auferlegt.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag haben die Erinnerungsführer die Erledigungsgebühr nach Nr. 1004 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV- RVG) nach einem Satz von 1,3 bemessen. Der Urkundsbeamte hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2010 nur einen Satz von 1,0 (Nr. 1002 VV- RVG) zugrunde gelegt, die zu erstattenden Kosten auf 4.230,06 EUR festgesetzt und den darüber hinaus gehenden Kostenfestsetzungsantrag abgelehnt.