BFH - Beschluß vom 12.07.1999
VII B 29/99
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 2, 3, 4 ; BGB §§ 387, 388, 389, 398, 406 ; FGO §§ 128, 135, 151, 155 ; ZPO §§ 767, 769 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 4

Kostenfestsetzungsbeschluss; Abtretung und Aufrechnung

BFH, Beschluß vom 12.07.1999 - Aktenzeichen VII B 29/99

DRsp Nr. 2000/710

Kostenfestsetzungsbeschluss; Abtretung und Aufrechnung

1. Die Aufrechnung des FA mit einem Steueranspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Stpfl. ist nach Maßgabe des § 226 AO grundsätzlich zulässig. 2. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der sich aus der gerichtlichen Kostenentscheidung ergibt und im Kostenfestsetzungsbeschluss konkretisiert ist, kann grundsätzlich gepfändet, verpfändet und abgetreten werden. 3. Der Kostenerstattungsanspruch kann ohne Rücksicht auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 4 AO formlos nach BGB -Vorschriften abgetreten werden. Das gilt auch für einen künftigen Anspruch.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 2, 3, 4 ; BGB §§ 387, 388, 389, 398, 406 ; FGO §§ 128, 135, 151, 155 ; ZPO §§ 767, 769 ;

Gründe: