Kostenfestsetzungsbeschluss; Vollstreckung; Kostenerstattungsanspruch; Aufrechnung; Abtretung - Aufrechnung des Finanzamts gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch
FG Hessen, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 7 K 3991/03
DRsp Nr. 2006/11654
Kostenfestsetzungsbeschluss; Vollstreckung; Kostenerstattungsanspruch; Aufrechnung; Abtretung - Aufrechnung des Finanzamts gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch
1. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der Kostenschuldner grundsätzlich nur Einwendungen erheben, die den Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen - nämlich den Streitwert und die geltend gemachten Kosten - betreffen. Eine Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch ist erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig.2. Die Einwendung des Erlöschens des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufrechnung kann im Finanzrechtswegs mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1ZPO analog) geltend gemacht werden.3. Die Vollstreckungsgegenklage ist ungeachtet der Person des materiell-rechtlichen Gläubigers gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten, d.h. gegen die Person, die die Vollstreckung betreibt.4. Die Aufrechnung kann wirksam grundsätzlich nur gegenüber dem Inhaber der Hauptforderung - im Falle einer (wirksamen) Abtretung also gegenüber dem Zessionar - erklärt werden.5. Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Steuerpflichtigen an seinen Bevollmächtigten ist wirksam, ohne dass es - anders als etwa bei Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 46AO) - einer Anzeige der Abtretung an den Schuldner bedarf.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.