FG Hessen - Urteil vom 25.10.2005
7 K 3991/03
Normen:
ZPO § 767 ; FGO § 152 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 406 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 915

Kostenfestsetzungsbeschluss; Vollstreckung; Kostenerstattungsanspruch; Aufrechnung; Abtretung - Aufrechnung des Finanzamts gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch

FG Hessen, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 7 K 3991/03

DRsp Nr. 2006/11654

Kostenfestsetzungsbeschluss; Vollstreckung; Kostenerstattungsanspruch; Aufrechnung; Abtretung - Aufrechnung des Finanzamts gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der Kostenschuldner grundsätzlich nur Einwendungen erheben, die den Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen - nämlich den Streitwert und die geltend gemachten Kosten - betreffen. Eine Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch ist erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig. 2. Die Einwendung des Erlöschens des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufrechnung kann im Finanzrechtswegs mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO analog) geltend gemacht werden. 3. Die Vollstreckungsgegenklage ist ungeachtet der Person des materiell-rechtlichen Gläubigers gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten, d.h. gegen die Person, die die Vollstreckung betreibt. 4. Die Aufrechnung kann wirksam grundsätzlich nur gegenüber dem Inhaber der Hauptforderung - im Falle einer (wirksamen) Abtretung also gegenüber dem Zessionar - erklärt werden. 5. Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Steuerpflichtigen an seinen Bevollmächtigten ist wirksam, ohne dass es - anders als etwa bei Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 46 AO) - einer Anzeige der Abtretung an den Schuldner bedarf.