FG Niedersachsen - Beschluss vom 29.02.2024
13 K 28/20
Normen:
RVG Nr. 1002 VV; RVG Nr. 1003 VV;

Kostengrundentscheidung durch den Berichterstatter nach der Erledigung der Hauptsache; Anfall der Terminsgebühr und Erledigungsgebühr

FG Niedersachsen, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 13 K 28/20

DRsp Nr. 2024/7039

Kostengrundentscheidung durch den Berichterstatter nach der Erledigung der Hauptsache; Anfall der Terminsgebühr und Erledigungsgebühr

Der unterliegende Beteiligte trägt die außergerichtlichen Kosten des Gegners auch dann, wenn er der Erinnerung nicht entgegengetreten ist (entgegen Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. April 2010 2 KO 271/10 , juris).

Normenkette:

RVG Nr. 1002 VV; RVG Nr. 1003 VV;

Gründe

I.

In dem Klageverfahren der Erinnerungsführerin gegen den Erinnerungsgegner wegen gesonderter Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb 2013 bis 2016, Umsatzsteuer 2013 bis 2016 und Gewerbesteuermessbetrag 2013 bis 2016, welches Anfang 2020 seinen Ausgang nahm, gab die Gerichtsprüferin des niedersächsischen Finanzgerichts am 4. Januar 2023 eine umfangreiche Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der vom Erinnerungsgegner vorgenommenen Hinzuschätzungen ab (42 Seiten zuzüglich Anhänge).

Der Berichterstatter übersandte die Stellungnahme an die Beteiligten und fragte an, ob das Ergebnis zur Grundlage einer Einigung gemacht werden könne. Dies würde zu einem Obsiegen der Klägerin in Höhe von ungefähr 35 % führen.