FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.04.2005
10 K 222/02
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 38 Abs. 3 § 38a § 41 a Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1692

Kostenlose Teilnahme eines Bankmitarbeiters an zu Marketingzwecken von der Bank organisierten Sonderreisen als geldwerter Vorteil; Lohnsteuernachforderung 1997 bis 2000

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 10 K 222/02

DRsp Nr. 2005/10703

Kostenlose Teilnahme eines Bankmitarbeiters an zu Marketingzwecken von der Bank organisierten Sonderreisen als geldwerter Vorteil; Lohnsteuernachforderung 1997 bis 2000

Veranstaltet eine Bank kontinuierlich seit vielen Jahren Reisen in eigener Verantwortung, die sie als Marketinginstrument einsetzt, den Kunden als Banksonderreisen ausschließlich in ihren Geschäftsräumen anbietet und die nur über sie gebucht und bezahlt werden können, erfolgt die jeweils kostenlose Teilnahme des die Reise betreuenden Bankmitarbeiters -wobei die überwiegend durch dieselben Mitarbeiter erfolgende Begleitung der Hervorhebung der Sonderstellung der Reise dient- im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Bank, so dass kein als geldwerter Vorteil zu versteuernder Arbeitslohn vorliegt. 1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2002 wird der Beklagte verpflichtet, den Nachforderungsbescheid vom 15. Februar 2002 insoweit zu ändern, als die Lohnsteuernachforderung für das Jahr 1997 um 1.762,65 EUR, für das Jahr 1998 um 3.142,16 EUR, für das Jahr 1999 um 383,50 EUR und für das Jahr 2000 um 468,25 EUR zu mindern ist. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.