FG Berlin - Urteil vom 22.02.2005
7 K 4311/01
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2270
DStRE 2005, 1066
EFG 2005, 1344

Kostenlose Überlassung von Kleidungsstücken an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil?

FG Berlin, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 7 K 4311/01

DRsp Nr. 2005/6162

Kostenlose Überlassung von Kleidungsstücken an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil?

Die im betrieblichen Interesse (einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter) des Arbeitgebers kostenlose Überlassung von Hemden und Blusen an Arbeitnehmer stellt keine Zuwendung eines geldwerten Vorteils dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kleidung auch privat getragen werden könnte.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Tochtergesellschaften sind die A-GmbH sowie die B-GmbH, die Backwaren vertreibt. Diese drei Gesellschaften, die einen Konzern bilden, nutzen die Ladenlokale gemeinsam. In einer Anzahl von Filialen unterhält die Klägerin so genannte X-shops, in denen sie mit eigenen Angestellten für die Y-AG tätig ist.