BFH - Urteil vom 03.02.1998
IX R 68/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 700

Kostenmiete: Einbeziehung von Balkonen in Flächenberechnung

BFH, Urteil vom 03.02.1998 - Aktenzeichen IX R 68/95

DRsp Nr. 1998/8924

Kostenmiete: Einbeziehung von Balkonen in Flächenberechnung

Für die Frage, ob bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus die Marktmiete oder wegen Überschreitens der Wohnfläche von 250 qm die sog. Kostenmiete anzusetzen ist, sind Balkone stets mit der Hälfte ihrer Grundfläche zu berücksichtigen.

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das eine von ihnen selbstgenutzte Wohnung, eine vom Vater der Klägerin genutzte Einliegerwohnung und einen als Arztpraxis genutzten Teil enthält. Die Wohnfläche der selbstgenutzten Hauptwohnung beträgt nach der Berechnung des Architekten 251,69 qm. Darin ist die Balkonfläche zu einem Viertel berücksichtigt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) setzte bei der Ermittlung des Nutzungswerts nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Mietwert die Kostenmiete an. Das Finanzgericht (FG) wies mit Rücksicht auf das Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) die Klage ab, weil die Wohnfläche der selbstgenutzten Wohnung mehr als 250 qm betrage.