FG Köln - Urteil vom 18.04.2005
14 K 3492/04
Normen:
FGO § 74 ; AbgG § 12 ;

Kostenpauschale bei Musiklehrern

FG Köln, Urteil vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 14 K 3492/04

DRsp Nr. 2007/7388

Kostenpauschale bei Musiklehrern

Andere Steuerpflichtige als Bundestagsabgeordnete können sich im Klageverfahren nicht auf das Revisionsverfahren VI R 81/04 (Verfassungsmäßigkeit der Kostenpauschale von Bundestagsabgeordneten) berufen.

Normenkette:

FGO § 74 ; AbgG § 12 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Versicherungsangestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weiter erzielte er aus einer als Einzelunternehmen betriebenen Versicherungsvermittlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ferner freiberufliche Einkünfte als Musiker. Die Klägerin ist freiberufliche Musiklehrerin und Musikerin.

Mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 03.03.2004 berücksichtigte der Beklagte erklärungsgemäß folgende Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1.128 EUR

Aufwendungen für Arbeitsmittel

Büromaterial etc.

1.022,88 EUR

AfA PC

255,39 EUR

Telekommunikationskosten

223,74 EUR

insgesamt (unter Aufrundundung der Einzelsummen)

1.503 EUR

übrige Werbungskosten

Reisekosten (Tagespauschalen und PKW-KM-Sätze)

1.701,00 EUR

Fahrtkosten zum Kauf von Büromaterial

329,00 EUR

Bewerbungskosten

1.037,00 EUR