Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Versicherungsangestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weiter erzielte er aus einer als Einzelunternehmen betriebenen Versicherungsvermittlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus einer Beteiligung an einer KG gesondert festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ferner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin ist freiberufliche Musiklehrerin und Musikerin.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 24.07.2003 berücksichtigte der Beklagte im wesentlichen erklärungsgemäß folgende Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
1.692 DM
Aufwendungen für Arbeitsmittel
Büromaterial etc.
2.102,19 DM
AfA PC
499,50 DM
Telekommunikationskosten
949,02 DM
insgesamt (unter Aufrundundung der Einzelsummen)
3.553 DM
übrige Werbungskosten
Reisekosten (ausschl. Tagespauschalen)
1.304,00 DM
Fahrtkosten zum Kauf von Büromaterial
158,92 DM
Bewerbungskosten
664,00 DM
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