I.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 3. November 2009 5 K 783/07 und 5 K 784/07 Beschwerden eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2010 zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschlüssen vom 17. Februar 2010 VII B 265/09 und VII B 266/09 die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden eingestellt. Mit Schriftsätzen vom 1. März 2010 hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) beantragt, dem FA die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
II.
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