BFH - Beschluss vom 22.07.2011
V E 2/11
Normen:
GKG § 47 Abs. 1;

Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren durch Festsetzung des Streitwerts in einem verbundenen Verfahren

BFH, Beschluss vom 22.07.2011 - Aktenzeichen V E 2/11

DRsp Nr. 2011/15179

Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren durch Festsetzung des Streitwerts in einem verbundenen Verfahren

NV: Werden mehrere Beschwerden durch Beschluss zur gemeinsamen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof verbunden, ist für jedes der miteinander verbundenen Beschwerdeverfahren unter Ansatz des jeweiligen Streitwerts eine eigene Gebühr nach dem Kostenverzeichnis anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss hat der Senat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unbegründet zurückgewiesen.

Der zuständige Kostenbeamte setzte hierauf --unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts von jeweils 1.000 €-- die Gerichtskosten durch Kostenrechnung mit 220 € (je 110 € nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses) fest.

Gegen diesen Streitwertansatz wendet sich der Kostenschuldner und macht unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. August 1968 V B 29-32/68 (BFHE 93, 266, BStBl II 1968, 778) geltend, für ein verbundenes Verfahren sei nur ein einheitlicher Streitwert festzusetzen. Er beantragt daher, den Streitwert der beiden verbundenen Verfahren auf 1.000 € fest- und die zu entrichtenden Gerichtskosten mit 110 € anzusetzen.

II.