LG Bremen - Beschluss vom 29.05.2018
4 T 671/17
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; GNotKG § 29; GNotKG § 30;

Kostenschuldner einer Löschungsbewilligung - Kostenrecht; Notarkostenbeschwerde; Löschungsbewilligung; Kostenschuldner

LG Bremen, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 4 T 671/17

DRsp Nr. 2018/9784

Kostenschuldner einer Löschungsbewilligung - Kostenrecht; Notarkostenbeschwerde; Löschungsbewilligung; Kostenschuldner

Übergibt nach Tilgung des mit Grundschulden besicherten Darlehens die Bank als Grundpfandgläubigerin dem Notar eine vorgefertigte Löschungsbewilligung zum Zwecke der Beglaubigung, ist die Bank Kostenschuldnerin gegenüber dem Notar. Der Darlehensnehmer ist gegenüber dem Notar nur dann Kostenschuldner, wenn er den Notar selbst beauftragt oder die Bank eine Erklärung abgibt, die dem Darlehensnehmer nach § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist. Allein aus dem Interesse des Darlehensnehmers an dem Erhalt der Löschungsbewilligung ist nicht auf ein Handeln im fremden Namen durch die Bank mit entsprechender Vollmacht zu schließen.

1. Die Kostenrechnung des Antragsgegners mit der Nr. [...] vom 08.07.2016 wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1; GNotKG § 29; GNotKG § 30;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die im Tenor dieser Entscheidung genannte Kostenrechnung des Antragsgegners, in der er gegenüber den Antragstellern die Beglaubigung einer formgültigen Löschungsbewilligung in Rechnung gestellt hat.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: