1. Die Kostenrechnung des Antragsgegners mit der Nr. [...] vom 08.07.2016 wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die im Tenor dieser Entscheidung genannte Kostenrechnung des Antragsgegners, in der er gegenüber den Antragstellern die Beglaubigung einer formgültigen Löschungsbewilligung in Rechnung gestellt hat.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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