BFH - Beschluss vom 25.08.2004
IX B 94/04
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 70
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7166/02

Kostenstreitigkeit: Beschwerde

BFH, Beschluss vom 25.08.2004 - Aktenzeichen IX B 94/04

DRsp Nr. 2004/16667

Kostenstreitigkeit: Beschwerde

1. In Streitigkeiten über Kosten ist gem. § 128 Abs. 4 FGO die Beschwerde nicht gegeben. Seit In-Kraft-Treten des § 321 a ZPO ist eine außerordentliche Beschwerde auch im FG-Verfahren nicht mehr statthaft.2. Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Gebots des gesetzlichen Richters sowie in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt auch im Rahmen der FGO in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO die Zulassung einer Gegenvorstellung in Betracht.3. Als eine solche Gegenvorstellung kann die innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO und damit rechtzeitig beim FG eingegangene Beschwerde zu werten sein. Eine Entscheidung darüber ist dem BFH verwehrt; das Verfahren ist insoweit zur Entscheidung über die Gegenvorstellung an das funktional zuständige FG zurückzugeben.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ; ZPO § 321a ;

Gründe: