FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.01.2012
2 V 1261/11
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Kostenteilung bei gerichtlichem AdV-Antrag

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.01.2012 - Aktenzeichen 2 V 1261/11

DRsp Nr. 2012/9825

Kostenteilung bei gerichtlichem AdV-Antrag

Erledigt sich ein wegen drohender Vollstreckung bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch Gewährung der AdV seitens des FA, sind die Kosten gem. § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen vollständig dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsteller vor der unmittelbaren Anrufung des Gerichts nicht zunächst beim FA einen entsprechenden AdV-Antrag für die Dauer des Gerichtsverfahrens gestellt hat, obwohl das FA bereits für die Dauer des Einspruchsverfahrens vollumfänglich AdV gewährt hatte.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die vom Antragsgegner (beklagtes Finanzamt – FA –) wegen der zwischen den Beteiligten streitigen Feststellungen der Betriebsprüfung (Bp) mit Bescheid vom 7. Juli 2010 für die Dauer des Einspruchsverfahrens vollumfänglich gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) endete entsprechend der Nebenbestimmung einen Monat nach Bekanntgabe der streitgegenständlichen Einspruchsbescheide. Nachdem das FA mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen hatte, stellte der Antragsteller den vorliegenden AdV-Antrag. Das FA gewährte darauf hin unverzüglich die AdV.

II.