FG Münster - Urteil vom 04.05.2000
3 K 8622/97 VSt
Normen:
FGO § 137 S 2; AO 1977 § 363 Abs. 2 S 2; AO 1977 § 363 Abs. 2 S 4;
Fundstellen:
EFG 2000, 911

Kostentragung bei Fortsetzung eines gesetzlich ruhenden Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde vor Ergehen der zur streitigen Rechtsfrage anhängigen Verfahren

FG Münster, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 8622/97 VSt

DRsp Nr. 2001/2261

Kostentragung bei Fortsetzung eines gesetzlich ruhenden Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde vor Ergehen der zur streitigen Rechtsfrage anhängigen Verfahren

Die Finanzbehörde darf ein ruhendes Einspruchsverfahren erst nach der Entscheidung der beim Europäischen Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht zu der streitigen Rechtsfrage anhängigen Verfahren durch Fortsetzungsmitteilung fortsetzen. Missachtet sie dies, so handelt sie ermessensfehlerhaft und hat - zumindest - die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen.

Normenkette:

FGO § 137 S 2; AO 1977 § 363 Abs. 2 S 2; AO 1977 § 363 Abs. 2 S 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Vermögensbesteuerung der Klägerin (Klin.) auf den 01.01.1996.

Der Beklagte (Bekl.) setzte gegen die Klin. durch Bescheid vom 07.03.1997 Vermögensteuer (VSt) auf den 01.01.1996 in Höhe von 7.272 DM fest.