Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Vermögensbesteuerung der Klägerin (Klin.) auf den 01.01.1996.
Der Beklagte (Bekl.) setzte gegen die Klin. durch Bescheid vom 07.03.1997 Vermögensteuer (VSt) auf den 01.01.1996 in Höhe von 7.272 DM fest.
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