VGH Bayern - Beschluss vom 10.07.2017
15 N 17.1276
Normen:
VwGO § 161 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 2;

Kostentragung bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Verfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 15 N 17.1276

DRsp Nr. 2017/13090

Kostentragung bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Verfahrens

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 2;

Gründe

Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war deshalb einzustellen. Aufgrund der mit Schriftsätzen vom 29. Juni 2017 (Antragsteller) und vom 7. Juli 2017 (Antragsgegnerin) übereinstimmend mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung werden der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, § 161 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, Nr. 5113 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).