FG Hessen - Beschluss vom 12.02.2021
4 Ko 1076/20
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Kostentragung durch einen unterlegenen Erinnerungsführer als Kostenschuldner hinsichtlich Fehlerhaftigkeit der Kostengrundentscheidung

FG Hessen, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 4 Ko 1076/20

DRsp Nr. 2021/7769

Kostentragung durch einen unterlegenen Erinnerungsführer als Kostenschuldner hinsichtlich Fehlerhaftigkeit der Kostengrundentscheidung

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Aufwendungen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Die Kostenrechnung vom 12. September 2019 zum Verfahren 4 K 1906/17 ist rechtsfehlerfrei.

a) Insbesondere hat der im Verfahren 4 K 1906/17 unterlegene Erinnerungsführer auf Grund des Tenors zu Ziffer 2 des Urteils vom 14. Juni 2019 4 K 1906/17 die Kosten des Klageverfahrens 4 K 1906/17 zu tragen. Über diese Kosten wurde daher zu Recht in der Kostenrechnung vom 12. September 2019 dahingehend abgerechnet, dass der Erinnerungsführer der Kostenschuldner der bereits auf Grund der Rechnung vom 12. Oktober 2017 verlangten Gerichtsgebühren (xxx Euro) ist und er als Kostenschuldner daher noch die Aktenversendungspauschale (12 Euro) zu zahlen hat.

b) Die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung beruht auch nicht auf einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).