Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb war nunmehr gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Die Kosten waren gemäß § 138 Abs. 2 FGO der beklagten Behörde aufzuerlegen, da dem Begehren des Klägers durch den Änderungsbescheid mit Festsetzung auf Null EUR, in dem höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt sind, bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits im Ergebnis in vollem Umfang stattgegeben worden ist.
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