FG Köln - Beschluss vom 27.06.2008
15 K 928/08
Normen:
FGO § 137 ; FGO § 138 ; AO § 89 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1506

Kostentragung nach Hauptsacheerledigung

FG Köln, Beschluss vom 27.06.2008 - Aktenzeichen 15 K 928/08

DRsp Nr. 2008/16320

Kostentragung nach Hauptsacheerledigung

Verletzt die Finanzbehörde ihre Fürsorgepflicht gemäß § 89 AO dergestalt, dass sie einen Steuerpflichtigen, dem für die Finanzbehörde offensichtlich ein Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusteht, diesen bei persönlicher Abgabe seiner Steuererklärung darauf nicht hinweist, so hat die Finanzbehörde nach Hauptsacheerledigung im nachfolgenden Finanzgerichtsverfahren die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

FGO § 137 ; FGO § 138 ; AO § 89 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb war nunmehr gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Die Kosten waren gemäß § 138 Abs. 2 FGO der beklagten Behörde aufzuerlegen, da dem Begehren des Klägers durch den Änderungsbescheid mit Festsetzung auf Null EUR, in dem höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt sind, bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits im Ergebnis in vollem Umfang stattgegeben worden ist.