Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.11.2011 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 19.965,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin in Höhe einer Gebühr von 20,00 €.
I.
Die Antragstellerin hatte als Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, um die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von vier Arbeitnehmern nach dem
Der Betriebsrat hatte die Zustimmung jeweils verweigert und bei dem Mitarbeiter M. geltend gemacht, dass er statt nach Entgeltgruppe 7 nach Entgeltgruppe 8 zu vergüten sei und die drei Mitarbeiter B., G. und T. statt nach der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 10.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|