FG Sachsen - Beschluss vom 17.03.2011
3 K 13/11
Normen:
FGO § 72; FGO § 137 S. 2; FGO § 136 Abs. 2; FGO § 138;

Kostentragungspflicht des Finanzamts nach § 137 Satz 2 FGO bei Klagerücknahme

FG Sachsen, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 3 K 13/11

DRsp Nr. 2011/11307

Kostentragungspflicht des Finanzamts nach § 137 Satz 2 FGO bei Klagerücknahme

§ 137 Satz 2 FGO ist als Spezialvorschrift auch in Fällen der Klagerücknahme anwendbar und geht dann der allgemeinen Kostenregelung des § 136 Abs. 2 FGO vor. Dem Finanzamt können daher die Kosten für eine Klage, zu deren Erhebung der Kläger durch eine mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehene Einspruchsentscheidung veranlasst wurde, auch dann auferlegt werden, wenn der nicht fachkundig vertretene Kläger die Klage unter Verwahrung gegen die Kostenlast zurücknimmt, obwohl die Abgabe von Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache veranlasst gewesen wäre.

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 72; FGO § 137 S. 2; FGO § 136 Abs. 2; FGO § 138;

Entscheidungsgründe:

Nach Klagerücknahme war das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 Satz 2 FGO, der als Spezialvorschrift auch in Fällen der Klagerücknahme anwendbar ist und dann der allgemeinen Kostenreglung des § 136 Abs. 2 FGO vorgeht (ebenso Ratschow, in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 136 Rn. 9; a.A: BFH, wie dort zitiert).