OLG Koblenz - Beschluss vom 04.01.2017
5 U 138/16
Normen:
GKG -KV Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b; GKG § 22 Abs. 1; GKG § 28 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 31/13

Kostentragungspflicht für den Ausdruck von Fehlfaxen

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2017 - Aktenzeichen 5 U 138/16

DRsp Nr. 2017/10061

Kostentragungspflicht für den Ausdruck von Fehlfaxen

Kommt es aufgrund eines nicht von dem Gericht zu vertretenden Umstandes zum Ausdruck von Fehlfaxen (unvollständiger Schriftsatz nebst Anlagen), handelt es sich um erstattungspflichtige Mehrausfertigung im Sinne von Nr. 9000 Nr. 1 lit. b KVGKG. Nur der vollständig übermittelte Ausgangsschriftsatz ist von der Dokumentenpauschale ausgenommen.

Tenor

1.

Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der gegen diese gerichtete Kostenansatz vom 25.11.2016 in Höhe von 20 € zum Kassenzeichen 3616200045193 aufgehoben.

2.

Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b; GKG § 22 Abs. 1; GKG § 28 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die zulässige Erinnerung ist begründet. Der Kostenansatz hat gegenüber der Partei und nicht gegenüber den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.

1.

Dem Grunde nach ist der Kostenansatz entgegen der Erinnerungsbegründung gerechtfertigt. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers überzeugen nicht.