Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der gegen diese gerichtete Kostenansatz vom 25.11.2016 in Höhe von 20 € zum Kassenzeichen 3616200045193 aufgehoben.
2.Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Erinnerung ist begründet. Der Kostenansatz hat gegenüber der Partei und nicht gegenüber den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.
1.
Dem Grunde nach ist der Kostenansatz entgegen der Erinnerungsbegründung gerechtfertigt. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers überzeugen nicht.
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