BFH - Beschluss vom 19.01.2011
X B 14/10
Normen:
AO § 18 Abs. 1 Nr. 2; AO § 21 Abs. 1 S. 1; AO § 22 Abs. 1 S. 1; FGO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 403/07

Kostentragungspflicht nach übereinstimmender Erledigungserklärung

BFH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen X B 14/10

DRsp Nr. 2011/5959

Kostentragungspflicht nach übereinstimmender Erledigungserklärung

1. NV: Eine Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren kann sich auf das Rechtsmittel oder den Rechtsstreit insgesamt beziehen. 2. NV: Richtet sich eine Kostenentscheidung nach dem mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens, so ist maßgebend, worauf sich die Erledigungserklärung bezieht. 3. NV: Ist ein Verwaltungsakt auf Grund falscher Angaben des Steuerpflichtigen rechtswidrig und durch Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden, so kommt eine Rücknahme in der Regel nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 18 Abs. 1 Nr. 2; AO § 21 Abs. 1 S. 1; AO § 22 Abs. 1 S. 1; FGO § 138 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtete sich gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) seine auf örtliche Unzuständigkeit gestützte Klage gegen eine Prüfungsanordnung sowie auf deren Rücknahme nach § 130 der Abgabenordnung (AO) abgewiesen hat. Nachdem die Prüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hatte, haben der Kläger und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daher ist nur noch über die Kosten zu befinden. Der lediglich klarstellende Ausspruch über die Wirkungslosigkeit des FG-Urteils folgt aus § der () i.V.m. § Abs. Satz 1 der .