LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2021
L 11 KR 865/20 B ER
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 5; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; MVV-RL Anl. I § 1 Abs. 2; MVV-RL Anl. I § 3 Abs. 2; MVV-RL Anl. I § 4; MVV-RL Anl. I § 5 Abs. 1; MVV-RL Anl. I § 5 Abs. 2; MVV-RL Anl. I § 5 Abs. 3; MVV-RL Anl. I § 6 Abs. 1; MVV-RL Anl. I § 7; MVV-RL Anl. I § 8 Abs. 1 S. 1-3; MVV-RL a.F. Anl. I Nr. 3.2; MVV-RL a.F. Anl. I Nr. 3.3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 2379/20

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine wöchentliche extrakorporale Lipid-Apherese-Therapie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines klinisch und durch bildgebende Verfahren dokumentierten progredienten Verlaufs einer kardiovaskulären Erkrankung bei der Möglichkeit einer dokumentierten peripheren arteriellen VerschlusskrankheitAnforderungen an das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung bei kardiovaskulären ErkrankungenZusprechung der begehrten Leistung nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen einer Folgenabwägung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 865/20 B ER

DRsp Nr. 2021/2451

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine wöchentliche extrakorporale Lipid-Apherese-Therapie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines klinisch und durch bildgebende Verfahren dokumentierten progredienten Verlaufs einer kardiovaskulären Erkrankung bei der Möglichkeit einer dokumentierten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Anforderungen an das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung bei kardiovaskulären Erkrankungen Zusprechung der begehrten Leistung nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen einer Folgenabwägung

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 7. Dezember 2020 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, den Antragsteller für die Zeit ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, spätestens bis zum 31. Juli 2021 mit regelmäßigen, extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlungen zu versorgen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 5; § Abs. S. 2 Nr. ;