LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.06.2019
L 9 KR 149/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 2307/16

Kostenübernahme für die Nutzung einer MotorbewegungsschieneWirksame Honorarforderung des LeistungserbringersBloße Inanspruchnahme des Leistungserbringers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 149/18

DRsp Nr. 2019/13762

Kostenübernahme für die Nutzung einer Motorbewegungsschiene Wirksame Honorarforderung des Leistungserbringers Bloße Inanspruchnahme des Leistungserbringers

1. Für einen Anspruch aus § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist es erforderlich, dass der Versicherte einer wirksamen Honorarforderung des Leistungserbringers ausgesetzt ist.2. Die bloße Inanspruchnahme des Leistungserbringers ist für die Begründung einer Honorarforderung nicht ausreichend.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Übernahme von Kosten in Höhe von 2.700 Euro für die Nutzung einer Motorbewegungsschiene.

Die im Jahre 1956 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Sie verfügt über einen Grad der Behinderung von 90 u.a. mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Begleitung erforderlich). Sie ist mit einer Knie-TEP links und einer Hüft-TEP rechts versorgt.