Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. September 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Kostenübernahme für die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten.
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