BFH - Beschluss vom 15.02.2008
VI B 97/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 790
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 527/03

Kostenübernahme für ein privates Fest durch den Arbeitgeber

BFH, Beschluss vom 15.02.2008 - Aktenzeichen VI B 97/07

DRsp Nr. 2008/6094

Kostenübernahme für ein privates Fest durch den Arbeitgeber

Gründe:

I. Streitig ist, ob gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, zu Recht ein Haftungs- und Nachforderungsbescheid ergangen ist.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Haftungsbescheid abgewiesen, mit dem Lohnsteuer wegen der Kostenübernahme für ein Abschiedsessen eines leitenden Mitarbeiters nachgefordert wurde. Dabei hat das FG die Kostenübernahme als Arbeitslohn gewürdigt, da der Arbeitgeber nicht eine im eigenbetrieblichen Interesse durchgeführte eigene Veranstaltung, sondern ein privates Fest des ausscheidenden Arbeitnehmers finanziert habe. Das Essen habe im kleinen Kreis in einem Restaurant stattgefunden. Die Gäste --bestimmte Geschäftspartner des Arbeitgebers und Angehörige des öffentlichen Lebens--, zu denen der Ausscheidende freundschaftliche Beziehungen unterhalten habe, seien von ihm persönlich ausgewählt worden. Anders als bei der Abschiedsfeier im Betrieb am letzten Arbeitstag seien weder Vertreter des Anteilseigners noch Mitarbeiter und auch nicht weitere Geschäftsführer wie beispielsweise der Nachfolger des Ausscheidenden anwesend gewesen und es sei auch keine Laudatio auf den Ausscheidenden durch den Arbeitgeber erfolgt. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände spreche für einen privaten Charakter der Feier.